Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der OAS Open AutomationSystems GmbH, 74889 Sinsheim-Eschelbach

§ 1 Vertragspartner, Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die über unseren Online-Shop zwischen der OAS Open AutomationSystems GmbH, Am Forst 26, 74899 Sinsheim-Eschelbach – im Nachfolgenden OAS genannt – mit dem Vertragspartner - im Nachfolgenden Kunde genannt - abgeschlossen werden.
  2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit OAS in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten OAS nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen von OAS abweichende Bedingungen des Kunden erkennt OAS nicht an. OAS widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn OAS, in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedin-gungen des Kunden, die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.

§ 2 Anwendbares Recht, Vertragssprache

Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und OAS gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.

Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Die im Online-Shop von OAS enthaltenen Produktbeschreibungen und Darstellungen stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern sind eine Aufforderung zur Abgabe eines rechtlich verbindlichen Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages durch den Kunden.
  2. Wenn der Kunde sich für ein oder mehrere Produkte im Online-Shop entschieden hat, kann der Kunde das Angebot über das im Online-Shop integrierte Online-Bestellformular abgeben. Um den Bestellvorgang einzuleiten, muss der Kunde den Button „Zur Bestellung“ anklicken. Fehleingaben können durch Neueingabe der Bestelldaten korrigiert werden. Durch Anklicken des Buttons „Zur Kasse gehen“ gelangt der Kunde zum Registrierungsformular.

Vor Absendung der endgültigen Bestellung muss der Kunde sich im Online-Shop registrieren lassen, wobei alle notwendigen Registrierungsdaten für die Bearbeitung der Registrierung einzugeben sind. Vor der endgültigen Abgabe der Registrierung werden dem Kunden nach Anklicken des Buttons „Registrierung absenden“ alle Bestelldaten einschließlich der bestellten Produkte angezeigt. Diese können jederzeit durch Neueingabe durch die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden.

Durch Anklicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein rechtlich verbindliches Angebot in Bezug auf die im Bestellformular enthaltenen Produkte ab.

Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung des Kunden erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch eine automatisierte E-Mail. Gleichzeitig erhält der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die damit in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.

Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel durch E-Mail statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse richtig ist und die von OAS übersandten E-Mails unter dieser Adresse empfangen werden können. Dies gilt insbesondere bei dem Einsatz von sogenannten SPAM-Filtern, bei welchen der Kunde sicherzustellen hat, dass diese übersandten E-Mails den von OAS oder von OAS mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten zugestellt werden können.

§ 4 Lieferbedingungen, Gefahrenübergang, Nutzungsrechte an Software

  1. Die Lieferung der bestellten Produkte erfolgt auf dem Versandwege an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Lieferadresse, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Produkte geht beim Versendungskauf mit der Auslieferung der bestellten Produkte an eine geeignete Transportperson am Geschäftssitz von OAS über.
  3. Ist eine Lieferung an den Kunden nicht möglich, werden die bestellten Produkte an OAS zurückgeliefert. Der Kunde trägt die Kosten der erfolglosen Anlieferung, wenn er den erfolglosen Zustellungsversuch zu vertreten hat.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
  5. Die Wahl der Versandart, der Versandwege sowie die mit dem Versand beauftragte Person oder das Unternehmen werden nach Ermessen von OAS bestimmt werden, sofern OAS vom Kunden keine konkreten Anweisungen erhält.
  6. Unabwendbare Ereignisse, wie Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, oder eine Betriebsstörung bei OAS oder bei Lieferanten von OAS , z. B. durch Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördlicher Maßnahmen oder Materialknappheit, die OAS nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht vorausgesehen und vermieden werden können, berechtigen OAS , die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. OAS wird den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass OAS hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl OAS als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung von OAS für die Unmöglichkeit der Lieferung oder der Verzögerung der Lieferung besteht in diesen Fällen nicht.
    OAS wird den Kunden über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird OAS bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Kunden zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  7. Wenn eine von OAS angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die sie zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Kunden zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen in § 8 Haftung.
  8. Mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Standardsoftware mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Soweit OAS Standardsoftware Dritter verwendet, gelten die Lieferungsbedin-gungen des Dritten und sind vom Kunden einzuhalten und zu befolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Kunden keinerlei Rechte am Quellcode zu.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle angegebenen Preise von OAS sind Endpreise, d. h., die Endpreise beinhalten sämtliche Preisbestandteile einschließlich der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer. Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sind bei der jeweiligen Produktdarstellung im Online-Shop gesondert ausgewiesen. Zudem können je nach Kundenwunsch etwaige Nachnahme-, Transaktions-, Installations- Montage- oder Schulungskosten anfallen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen können darüber hinaus weitere Kosten, wie beispielsweise Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben, anfallen.

2. Zahlungen können

  • per Bank (Lastschrift) oder
  • per Überweisung oder /Vorkasse erfolgen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn OAS oder ein von OAS hierfür ermächtigter Dritter über den Betrag verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ohne die Zustimmung von OAS ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen gegen OAS an Dritte abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen von OAS geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. OAS behält sich das Eigentum an dem Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.

2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Produkte ist dem Kunden untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde OAS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit OAS Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, OAS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Produktes, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung des Produktes oder Einbringung des Produktes in einen Gegenstand nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt:

4. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages des Produktes (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung des Produktes an OAS ab. OAS nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf OAS nicht möglich, ist der Kunde vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht zur Weiterveräußerung berechtigt.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von OAS , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. OAS wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Kunden gem. Ziffer 8 nicht von selbst erloschen ist oder OAS die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft.

Ist dies aber der Fall, kann OAS verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.

5. Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt ist vom Kunden ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer aus einem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkt betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes des Produktes (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) vom Kunden an OAS abgetreten. OAS nimmt die Abtretung an. Der Kunde hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

6. Werden die Produkte vom Kunden allein oder zusammen mit OAS nicht gehörender Produkte veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages des Produktes (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an OAS ab. OAS nimmt die Abtretung an. Wenn das weiterveräußerte Produkt im Miteigentum von OAS steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums OAS entspricht. Wert des Produktes ist der Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Wird das Produkt vom Kunden in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages des Produktes (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an OAS ab. OAS nimmt die Abtretung an.

7. Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages des Produktes (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an OAS ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschä-digung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens des Produktes gegen einen Dritten zustehen. OAS nimmt die Abtretung an.

8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau des Produktes von selbst, ohne dass OAS die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung des Produktes ausdrücklich widerrufen muss.

9. OAS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von OAS die zu sichernden Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt OAS .

§ 7 Mängelhaftung

1. Die Haftung von OAS für Sach- und Rechtsmängel (im Folgenden Mängel genannt) setzt voraus, dass der Kunde seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Produkte beim Kunden, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Man-gels trifft den Kunden hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Produkte beim Kunden schriftlich anzuzeigen sind. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

2. Bei Vorliegen eines Sachmangels steht dem Kunden nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist OAS zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadensersatz kann der Kunde nur im Rahmen der Bestimmungen in § 8 Haftung verlangen.

3. OAS kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht von OAS , auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt OAS - soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht werden. Eine Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau noch den Einbau, wenn OAS nicht zum Einbau des Produktes ursprünglich vertraglich verpflichtet war und keine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung besteht.

5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Betriebsanleitung, ist OAS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Betriebsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

6. Eine Haftung für Mängel übernimmt OAS nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.

7. Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Produkte dar.

8. Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Produkte von OAS zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Produkte beigefügten schriftlichen Betriebsanleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von OAS bejaht wurde. Der Kunde ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Produkte von OAS für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.

9. Ohne die Zustimmung von OAS darf an dem bemängelten Produkt nichts geändert und dieses auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.

10. Weitergehende Ansprüche wegen eines Mangels auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 8 Haftung

§ 8 Haftung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung von OAS für weitergehende Schäden, die nicht an dem mangelhaften Produkt selbst entstanden sind, ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Kunde, anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kostenersatz für eine Betriebsunterbrechung, Kostenersatz für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn oder sonstigen Kostenersatz verlangt.

2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für:

  • Ansprüche des Kunden aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Produkte,
  • Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch OAS oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden,
  • sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch OAS oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
  • die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • einen Mangel, der arglistig von OAS verschwiegen wurde.

3. Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern OAS schuldhaft eine wesentli-che Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten-den Schaden begrenzt.

§ 9 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt - abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB - 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Produkte beim Kunden.

Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch OAS oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OAS oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern OAS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Produktes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

3. Ansprüche des Kunden gem. § 8 Haftung Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

1. Ist der Kunde Unternehmer und erfüllt die Eigenschaften eines Kaufmanns, so gilt Folgendes:

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Geschäftssitz von OAS in Sinsheim-Eschelbach. OAS ist aber auch berechtigt, den Kunden an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Anbieterkennzeichnung

OAS Open AutomationSystems GmbH
Am Forst 26
74889 Sinsheim
Geschäftsführer: Michael Doll und Ralf Rostock
Telefon: 07265 / 49 96 522
Telefax: 07265 / 49 96 523
E-Mail: sales@oa-systems.de
USt-IdNr.: DE815840549
Steuernummer: 44081/08681

Verwendung von Kundendaten/Datenschutz

1. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden werden Daten ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf der EDV-Anlage gespeichert. Eine Weitergabe der Daten des Kunden an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen erfolgt nur insoweit, als die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten streng vertraulich behandelt und werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Soweit der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke durch OAS nicht möchte, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit durch Zusendung einer entsprechenden E-Mail an sales@oa-systems.de zu widersprechen.

2. OAS wird Kundendaten nicht über den in Ziffer 1 geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.

3. Nach der vollständigen Kaufpreiszahlung und nach vollständiger Vertragsabwicklung speichert OAS die Daten des Kunden unter Berücksichtigung der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf dieser steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen werden die Kundendaten gelöscht. Für Fragen zur Datenverarbeitung, -erhebung oder –nutzung kann sich der Kunde an OAS wenden. Jeder Kunde hat das Recht auf eine unentgeltliche Auskunft seiner gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser gespeicherten Daten. Der Kunde kann sich in all diesen Fällen unentgeltlich an OAS schriftlich oder per E-Mail (OAS Open AutomationSystems GmbH, Am Forst 26, 74899 Sinsheim-Eschelbach, E-Mail: sales@oa-systems.de) wenden.